Allgemeine Geschäftsbedingungen GOLLE IT

Version 2.0 · Stand 19.10.2026

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GOLLE Digital Solutions GmbH (GOLLE IT) · Version 2.0 · Stand 19.10.2026

Aufbau: Teil A gilt für alle Leistungen. Teil B gilt zusätzlich für Softwareentwicklung und Beratung, Teil C zusätzlich für Betrieb, Hosting und Wartung. Für die SaaS-Produkte von GOLLE IT gelten eigene Nutzungsbedingungen.

Teil A – Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

  1. (1)Diese AGB gelten für alle Verträge der GOLLE Digital Solutions GmbH, Berger Straße 125, 60385 Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 139552 („GOLLE IT“) über Softwareentwicklung, Beratung sowie Betrieb, Hosting und Wartung von Individualsoftware. Sie gelten nicht für die SaaS-Produkte von GOLLE IT; dafür gelten deren eigene Nutzungsbedingungen.
  2. (2)GOLLE IT schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Unternehmer ist auch, wer den Vertrag zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit schließt (Existenzgründer). Der Kunde bestätigt dies bei Vertragsschluss.
  3. (3)Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn GOLLE IT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in deren Kenntnis erbringt.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsbestandteile, Rangfolge

  1. (1)Angebote von GOLLE IT sind 60 Tage gültig, soweit nicht anders angegeben. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, per elektronischer Signatur oder durch eine Bestellung zustande, die auf das Angebot Bezug nimmt.
  2. (2)Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) in Datenschutzfragen der Auftragsverarbeitungsvertrag, (2) individuelle Vereinbarungen und das Angebot samt Leistungsbeschreibung, (3) Teil B und Teil C dieser AGB, (4) Teil A dieser AGB.
  3. (3)Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen AGB, auch wenn sie mündlich getroffen werden. Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform bestätigt werden.

§ 3 Leistungen, Vertragstypen, Personal

  1. (1)Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Schuldet GOLLE IT ein bestimmtes Ergebnis zu einem Festpreis, gelten die Regeln für Werkleistungen (Teil B Ziff. 2). Leistungen nach Aufwand, agile Entwicklung, Beratung und Support sind Dienstleistungen (Teil B Ziff. 3); einen Erfolg schuldet GOLLE IT dort nicht.
  2. (2)GOLLE IT darf Teile der Leistungen durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer erbringen lassen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.
  3. (3)Das Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern liegt ausschließlich bei GOLLE IT, auch wenn diese in Abstimmung mit dem Team des Kunden arbeiten. Eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
  4. (4)GOLLE IT darf Leistungen an den Stand der Technik anpassen, soweit dies dem Vertragszweck dient und den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt.

§ 4 Änderungswünsche (Change Requests)

  1. (1)Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang beantragt der Kunde in Textform. GOLLE IT teilt dem Kunden mit, wie sich die Änderung auf Aufwand, Vergütung und Termine auswirkt.
  2. (2)Die Prüfung ist bis zu zwei Stunden je Änderungswunsch kostenfrei. Darüber hinausgehender Prüfaufwand wird nach Ankündigung zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
  3. (3)Umgesetzt wird erst nach Freigabe des Kunden in Textform. Bis dahin arbeitet GOLLE IT auf Basis des bisherigen Umfangs weiter. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Prüfung und Umsetzung angemessen.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  1. (1)Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle Informationen, Inhalte, Zugänge und Entscheidungen bereit, die für die Leistung erforderlich sind. Er benennt einen Ansprechpartner, der verbindlich entscheiden kann.
  2. (2)Testdaten stellt der Kunde anonymisiert oder pseudonymisiert bereit. Echte personenbezogene Daten werden nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags verarbeitet (§ 13).
  3. (3)Der Kunde ist verantwortlich für (a) die Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten und Daten, (b) die Rechtmäßigkeit von ihm vorgegebener Datenquellen und Datenerhebungen (etwa das Auslesen von Websites Dritter oder Schnittstellen Dritter) und (c) die fachliche und rechtliche Richtigkeit der Regeln, Prozesse und Inhalte, die die Software abbildet (etwa Sicherheits-, Compliance- oder Rechtsvorgaben). GOLLE IT prüft diese nicht auf fachliche Richtigkeit.
  4. (4)Der Kunde stellt GOLLE IT von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten aus Absatz 3 beruhen, und trägt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. (5)Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde Mitwirkungen nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich Termine entsprechend. Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.

§ 6 Vergütung und Zahlung

  1. (1)Es gelten die Preise des Angebots zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Leistungen nach Aufwand werden zum im Angebot genannten Stundensatz, sonst zum bei Vertragsschluss gültigen Stundensatz laut Preisliste von GOLLE IT, im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Reisezeiten und Reisekosten werden nach Vereinbarung berechnet.
  2. (2)GOLLE IT darf Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder den im Angebot genannten Meilensteinen berechnen. Aufwandsleistungen werden monatlich abgerechnet, wiederkehrende Leistungen im Voraus.
  3. (3)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart. Rechnungen können elektronisch, auch als E-Rechnung, übermittelt werden.
  4. (4)Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Ist der Kunde mehr als 30 Tage im Verzug, darf GOLLE IT nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 14 Tagen weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten.
  5. (5)Kosten für Drittleistungen, die im Angebot ausgewiesen sind (etwa Lizenzen, Schnittstellen- und KI-Nutzungskosten), darf GOLLE IT an nachgewiesene Preisänderungen des Anbieters anpassen.
  6. (6)Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Termine, höhere Gewalt

  1. (1)Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andere Zeitangaben sind Planungswerte.
  2. (2)Höhere Gewalt sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs von GOLLE IT (etwa Störungen öffentlicher Kommunikationsnetze, großflächige Ausfälle von Rechenzentrums- oder Cloud-Anbietern, die GOLLE IT auch mit zumutbaren Redundanzmaßnahmen nicht vermeiden konnte, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, behördliche Anordnungen) verlängern Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als drei Monate, dürfen beide Seiten den betroffenen Vertragsteil kündigen.

§ 8 Nutzungsrechte

  1. (1)Begriffe. Individualleistungen sind die Arbeitsergebnisse, die GOLLE IT für den Kunden individuell erstellt. GOLLE-Komponenten sind vorbestehende Bibliotheken, Module, Werkzeuge und Systeme von GOLLE IT sowie generische Bausteine, die im Projekt entstehen und nicht kundenspezifisch sind (etwa Chatbot-Grundfunktionen oder Schnittstellenadapter). Fachlogik, Inhalte, Gestaltung und Daten des Kunden gehören nicht dazu.
  2. (2)Rechtepakete. Es gilt die Standard-Lizenz, sofern im Angebot nicht „Vollrechte“ vereinbart sind. Der Kunde kann jederzeit zu den Vollrechten wechseln, zum Preis aus dem Angebot oder zu einem gesondert vereinbarten Preis.
  3. (3)Standard-Lizenz. Der Kunde darf die Individualleistungen zeitlich unbefristet für eigene geschäftliche Zwecke und die Zwecke verbundener Unternehmen (§ 15 AktG) nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Das Recht ist nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb übertragbar, in dem die Software eingesetzt wird. Den Quellcode erhält der Kunde nicht; Bearbeitungen nimmt GOLLE IT vor, Dritte nur mit Zustimmung von GOLLE IT in Textform. §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt. GOLLE IT bietet die Individualleistungen weder Dritten an noch nutzt sie sie für eigene Zwecke; der Betrieb für den Kunden nach Teil C bleibt unberührt.
  4. (4)Vollrechte. Der Kunde erhält an den Individualleistungen ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, einschließlich Bearbeitung durch ihn oder Dritte. Den Quellcode übergibt GOLLE IT nach Teil B Ziff. 4.
  5. (5)GOLLE-Komponenten. Die Rechte an GOLLE-Komponenten bleiben bei GOLLE IT, die sie auch in anderen Projekten einsetzen darf. Der Kunde darf sie unbefristet zusammen mit seinen Individualleistungen nutzen, bei Vollrechten auch dort bearbeiten, nicht aber isoliert nutzen oder weitergeben.
  6. (6)Zeitpunkt und Umfang. Die Rechte werden mit vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung eingeräumt; bis dahin darf der Kunde die Leistungen widerruflich zu Test- und Abnahmezwecken und nach Abnahme bis zur Fälligkeit der Vergütung bestimmungsgemäß nutzen. Rechte werden eingeräumt, soweit Schutzrechte bestehen; im Übrigen gestattet GOLLE IT die Nutzung im gleichen Umfang vertraglich.
  7. (7)Rechtekette. GOLLE IT stellt durch Verträge mit Mitarbeitern und Subunternehmern sicher, dass sie die geschuldeten Rechte einräumen kann.
  8. (8)Sicherheitsnetz. Stellt GOLLE IT den Geschäftsbetrieb ein, ohne dass ein Rechtsnachfolger Pflege und Betrieb übernimmt, wird ein Insolvenzantrag über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen oder lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Betriebs- und Wartungsverträge ab, erhält ein Kunde mit Standard-Lizenz auf Anforderung den aktuellen Quellcode und das einfache, unbefristete Recht, ihn für eigene Zwecke selbst oder durch Dritte zu bearbeiten und zu betreiben. Voraussetzung ist, dass alle fälligen Vergütungen gezahlt sind. Diese Rechte werden bereits jetzt aufschiebend bedingt eingeräumt.

§ 9 Open Source, Drittdienste, KI-Werkzeuge

  1. (1)Für Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Lizenzen, die den Kunden zur Offenlegung seines eigenen Quellcodes verpflichten, setzt GOLLE IT nur nach Abstimmung mit ihm ein. Eine Übersicht der verwendeten Open-Source-Komponenten erhält der Kunde auf Anfrage.
  2. (2)Drittdienste (etwa Cloud-, Schnittstellen-, Zahlungs- oder KI-Dienste) nutzt der Kunde zu den Bedingungen ihrer Anbieter. Ändert ein Anbieter Preise, Schnittstellen oder Modellversionen oder stellt er Dienste ein, wird der Anpassungsaufwand nach Aufwand vergütet, soweit kein Wartungsvertrag ihn abdeckt.
  3. (3)GOLLE IT darf in der Entwicklung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Vertrauliche Informationen des Kunden gibt GOLLE IT nur in Werkzeuge ein, deren Anbieter zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und Eingaben nicht zum Training verwenden; personenbezogene Daten nur, wenn der Anbieter als Unterauftragsverarbeiter nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag genehmigt ist. Für den gelieferten Code gelten Gewährleistung und Haftung uneingeschränkt.

§ 10 Mängel bei Werkleistungen

  1. (1)Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und, soweit möglich, den Schritten zur Reproduktion.
  2. (2)GOLLE IT beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, auch durch eine zumutbare Umgehungslösung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen.
  3. (3)Kein Mangel sind Störungen, die auf Bedienfehlern, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, nicht von GOLLE IT gelieferten Komponenten, der Infrastruktur des Kunden oder dem Inhalt von KI-Ausgaben (Teil B Ziff. 6) beruhen. Untersucht GOLLE IT eine gemeldete Störung, die kein Mangel ist, wird der Aufwand vergütet, wenn der Kunde dies bei der Meldung hätte erkennen können.
  4. (4)Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen aus einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz; dort gelten die gesetzlichen Fristen.
  5. (5)Verletzen die Leistungen von GOLLE IT Schutzrechte Dritter, verschafft GOLLE IT dem Kunden nach eigener Wahl das Nutzungsrecht oder ändert die Leistung so, dass sie die Rechte nicht mehr verletzt. GOLLE IT stellt den Kunden im Rahmen von § 11 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, wenn der Kunde GOLLE IT unverzüglich informiert und ihr die Abwehr überlässt.
  6. (6)Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regeln des Dienstvertrags; die Haftung richtet sich nach § 11.

§ 11 Haftung

  1. (1)GOLLE IT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und aus einer ausdrücklich als solcher bezeichneten Garantie.
  2. (2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GOLLE IT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, je Schadensfall höchstens jedoch auf den höheren der folgenden Beträge: 250.000 € oder die Vergütung des betroffenen Einzelauftrags (bei Aufwandsleistungen: die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensfall dafür gezahlte Vergütung; bei Dauerverträgen: die Jahresvergütung). Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen ist die Haftung auf das Doppelte dieses Betrags begrenzt. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schäden gelten als ein Schadensfall.
  3. (3)Im Rahmen von Absatz 2 haftet GOLLE IT für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Schuldet GOLLE IT die Datensicherung (Teil C), haftet sie für die Wiederherstellung aus der letzten vertragsgemäßen Sicherung. Absatz 1 bleibt unberührt.
  4. (4)Garantien und Vertragsstrafen von GOLLE IT gelten nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ oder „Vertragsstrafe“ bezeichnet sind. Leistungsbeschreibungen, Zielwerte und Verfügbarkeitsangaben sind keine Garantien.
  5. (5)Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregeln gelten auch für Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GOLLE IT.

§ 12 Vertraulichkeit

  1. (1)Beide Seiten behandeln alle als vertraulich bezeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der anderen Seite vertraulich, nutzen sie nur für den Vertragszweck und schützen sie durch angemessene Maßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
  2. (2)Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, die der Empfänger bereits rechtmäßig kannte, selbst unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
  3. (3)Die Pflicht gilt bis fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie solche sind.

§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. (1)Verarbeitet GOLLE IT im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (insbesondere bei Hosting, Betrieb, Wartung, Support oder Tests mit Echtdaten), gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag von GOLLE IT in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als vereinbart, abrufbar unter www.golle-it.de/avv. Projektbezogene Angaben ergänzt das Angebot oder Anlage 1 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
  2. (2)Legt der Kunde einen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag vor, gilt dieser nach Prüfung und Gegenzeichnung durch GOLLE IT anstelle des Standardvertrags.
  3. (3)Im Übrigen verarbeitet jede Seite personenbezogene Daten der anderen Seite (etwa Kontaktdaten von Ansprechpartnern) in eigener Verantwortung zur Durchführung des Vertrags.

§ 14 Informationssicherheit

  1. (1)GOLLE IT trifft technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Die Maßnahmen sind in Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags beschrieben und werden fortlaufend angepasst, ohne das Schutzniveau zu senken.
  2. (2)Sicherheitsvorfälle, die Systeme oder Daten des Kunden betreffen, meldet GOLLE IT unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis.
  3. (3)Kundenspezifische Sicherheitsanforderungen, umfangreiche Fragebögen, Audits und Nachweise über diese AGB hinaus erbringt GOLLE IT nur nach Vereinbarung und gegen Vergütung nach Aufwand. Audits finden höchstens einmal jährlich, nach mindestens 30 Tagen Vorankündigung und vorrangig durch Vorlage von Nachweisen statt. Die Kontrollrechte des Kunden nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt.

§ 15 Abwerbung und Direktbeauftragung von Mitarbeitern

  1. (1)Während der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach deren Ende wird der Kunde Mitarbeiter und freie Mitarbeiter von GOLLE IT, die für ihn tätig waren oder mit denen er im Rahmen der Zusammenarbeit Kontakt hatte, nicht aktiv abwerben. Abwerben ist jede Ansprache mit dem Ziel einer Anstellung oder direkten Beauftragung, auch über Dritte.
  2. (2)Stellt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums eine solche Person ein oder beauftragt sie direkt oder über Dritte (auch als freien Mitarbeiter oder in Nebentätigkeit), schuldet er GOLLE IT eine Vermittlungsvergütung von 20.000 € netto je Person. Beginnt die Tätigkeit später als sechs Monate nach Ende des letzten Einsatzes der Person für den Kunden, beträgt sie 10.000 € netto. Dies gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit GOLLE IT von GOLLE IT beendet wurde oder die Person sich ohne vorherige Ansprache des Kunden auf eine öffentliche Stellenausschreibung beworben hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GOLLE IT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vergütung ist mit Beginn der Tätigkeit fällig. Der Kunde informiert GOLLE IT unverzüglich über eine solche Einstellung oder Beauftragung.
  3. (3)Weitergehende Ansprüche wegen einer Verletzung von Absatz 1 bleiben unberührt; die Vermittlungsvergütung wird darauf angerechnet.

§ 16 Referenzen

GOLLE IT darf den Kunden mit Namen und Logo sowie einer allgemeinen Beschreibung des Projekts als Referenz nennen. Inhaltliche Details, Screenshots oder Architekturbeschreibungen veröffentlicht GOLLE IT nur mit Zustimmung des Kunden. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform für die Zukunft widersprechen.

§ 17 Dauerverträge, Änderung dieser AGB

  1. (1)Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen richten sich nach dem Angebot, ergänzend nach Teil C. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
  2. (2)Für laufende Dauerverträge kann GOLLE IT diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen geänderter Gesetze, Rechtsprechung, technischer Entwicklungen oder neuer Leistungen erforderlich ist. Vergütung und Hauptleistungspflichten werden auf diesem Weg nicht geändert. GOLLE IT teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten sie als angenommen; darauf weist GOLLE IT in der Mitteilung hin. Widerspricht er, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; beide Seiten können ihn dann ordentlich kündigen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. (1)Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. (2)Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. GOLLE IT darf auch am Sitz des Kunden klagen.
  3. (3)Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform, soweit nicht anders bestimmt.
  4. (4)Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Teil B – Besondere Bedingungen Softwareentwicklung und Beratung

1. Anwendungsbereich

Teil B gilt ergänzend zu Teil A für die Entwicklung von Individualsoftware (Web, Apps, Schnittstellen, KI-Anwendungen) und für Beratungsleistungen.

2. Werkleistungen und Abnahme

  1. (1)GOLLE IT zeigt die Fertigstellung einer Werkleistung oder einer im Angebot vorgesehenen Phase in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen, soweit im Angebot keine andere Frist vereinbart ist.
  2. (2)Der Kunde erklärt die Abnahme in Textform, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung; sie werden im Rahmen der Mängelhaftung behoben.
  3. (3)Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. GOLLE IT weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hin. Sie gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde sie länger als 14 Tage produktiv nutzt, ohne Mängel zu rügen, die die Abnahme hindern.
  4. (4)Für abgrenzbare Phasen oder Module finden Teilabnahmen statt. Spätere Abnahmen beziehen sich nur auf die jeweils neu gelieferten Teile und deren Zusammenspiel.

3. Dienstleistungen (Aufwand, agile Entwicklung, Beratung)

  1. (1)GOLLE IT erbringt Dienstleistungen sorgfältig nach dem Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
  2. (2)Bei agiler Entwicklung legen die Parteien Inhalte je Iteration gemeinsam fest. GOLLE IT stellt die Ergebnisse vor; der Kunde gibt zeitnah Rückmeldung. Eine Abnahme findet nicht statt.
  3. (3)GOLLE IT weist die Aufwände monatlich nach. Einwände gegen den Nachweis erhebt der Kunde innerhalb von 14 Tagen in Textform; danach gilt er als anerkannt. GOLLE IT weist im Nachweis auf diese Folge hin.

4. Übergabe, Quellcode, Konten

  1. (1)Bei der Standard-Lizenz stellt GOLLE IT die Software als lauffähige Anwendung bereit, in der Regel im Betrieb durch GOLLE IT (Teil C). Quellcode wird nicht übergeben; Teil A § 8 Abs. 8 bleibt unberührt.
  2. (2)Bei Vollrechten übergibt GOLLE IT innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Zahlung den Quellcode der Individualleistungen als Export des Repositorys, eine Anleitung zum Bauen und Ausrollen sowie eine technische Dokumentation in angemessenem Umfang. Zugangsdaten zu Konten, die dem Kunden gehören, übergibt GOLLE IT gesichert.
  3. (3)Konten und Registrierungen für den Kunden (etwa App-Store-Konten, Domains, Cloud-Konten) werden möglichst auf den Namen des Kunden angelegt. Verwaltet GOLLE IT sie übergangsweise selbst, überträgt GOLLE IT sie auf Wunsch gegen Aufwand.
  4. (4)Zugang zu internen Systemen von GOLLE IT (etwa Repository-Server, Build- und Betriebssysteme) erhält der Kunde nicht. Gemeinsame Entwicklung mit Entwicklern des Kunden wird gesondert vereinbart.

5. Updates nach Abnahme, Produkthaftung

  1. (1)Nach der Abnahme schuldet GOLLE IT Aktualisierungen (insbesondere Sicherheitsupdates und Anpassungen an neue Betriebssystem- oder Browserversionen) nur im Rahmen eines Wartungsvertrags nach Teil C. Ohne Wartungsvertrag trägt der Kunde die Verantwortung für die Aktualisierung und das Risiko veralteter Komponenten.
  2. (2)Integriert der Kunde Software von GOLLE IT als Komponente in ein eigenes Produkt, verzichtet er gegenüber GOLLE IT auf Rückgriffsansprüche wegen Produkthaftung, sofern GOLLE IT bei Inverkehrbringen der Komponente ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist (Art. 12 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2024/2853 und die deutsche Umsetzung). In allen übrigen Fällen, in denen beide Parteien Geschädigten gegenüber als Hersteller haften (etwa wenn der Kunde die Software unter eigenem Namen anbietet), haftet GOLLE IT im Verhältnis zum Kunden nur im Rahmen von Teil A § 11. Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
  3. (3)GOLLE IT dokumentiert ausgelieferte Versionen und wesentliche Änderungen. Bringt der Kunde ein Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr, trägt er die Herstellerpflichten nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act). Anforderungen an die Barrierefreiheit (insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) schuldet GOLLE IT nur, soweit sie im Angebot vereinbart sind.

6. KI-Funktionen

  1. (1)Enthält die Software KI-Funktionen (etwa Sprachmodelle, Textgenerierung, Klassifikation, Analyse), schuldet GOLLE IT die vereinbarte Funktion: Anbindung, Verarbeitung, Darstellung und die vereinbarten Schutzmechanismen. Die inhaltliche Richtigkeit einzelner KI-Ausgaben ist nicht geschuldet, es sei denn, im Angebot sind messbare Qualitätskriterien vereinbart. Der gelieferte Code selbst unterliegt der vollen Gewährleistung.
  2. (2)Der Kunde stellt eine menschliche Kontrolle sicher, wo KI-Ausgaben rechtliche, finanzielle oder sicherheitsrelevante Folgen haben können.
  3. (3)Stellt der Kunde ein KI-System unter eigenem Namen bereit oder betreibt er es, trägt er die Pflichten als Anbieter oder Betreiber nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. GOLLE IT unterstützt mit technischer Dokumentation gegen Vergütung nach Aufwand.

Teil C – Besondere Bedingungen Betrieb, Hosting und Wartung

1. Anwendungsbereich

Teil C gilt ergänzend zu Teil A, wenn GOLLE IT Software für den Kunden betreibt, hostet oder wartet. Leistungsumfang, Preise und gegebenenfalls Service-Level-Werte ergeben sich aus dem Angebot.

2. Hosting

  1. (1)GOLLE IT betreibt die Software auf eigener Infrastruktur bei Hetzner Online GmbH in Rechenzentren in Deutschland. Verschlüsselte Kopien der Datensicherungen speichert GOLLE IT zusätzlich bei einem zweiten, vom Hosting unabhängigen Anbieter, der Scaleway SAS in Rechenzentren in Frankreich (Paris). GOLLE IT darf Infrastruktur und Anbieter wechseln, wenn der vereinbarte Datenstandort und ein gleichwertiges Schutzniveau erhalten bleiben; ein Wechsel des Unterauftragnehmers richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
  2. (2)Die bereitgestellten Ressourcen sind auf den bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsumfang ausgelegt. Erhöht sich die Last wesentlich (etwa durch neue Module oder deutlich mehr Nutzer), kann jede Seite eine angemessene Anpassung von Ressourcen und Vergütung verlangen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen, kann jede Seite den betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

3. Verfügbarkeit und Service Level

  1. (1)Eine bestimmte Verfügbarkeit oder bestimmte Reaktionszeiten schuldet GOLLE IT nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind. Dort genannte Werte sind Zielwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als garantiert bezeichnet sind.
  2. (2)Die Verfügbarkeit wird je Kalendermonat am Übergabepunkt des Rechenzentrums ins Internet gemessen. Nicht eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster, Störungen außerhalb des Einflussbereichs von GOLLE IT (Teil A § 7 Abs. 2) und Störungen, die der Kunde verursacht hat.
  3. (3)Reaktionszeit ist die Zeit bis zum Beginn der Bearbeitung, nicht bis zur Behebung.
  4. (4)Geplante Wartungen kündigt GOLLE IT mindestens 48 Stunden vorher an und legt sie außerhalb der Kernzeit werktags 8 bis 17 Uhr. Notfallwartungen zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken sind jederzeit zulässig.
  5. (5)Gutschriften bei Unterschreitung vereinbarter Werte gibt es nur, wenn sie im Angebot geregelt sind.

4. Wartung

  1. (1)Die Wartung umfasst, soweit im Angebot nicht anders beschrieben: Sicherheitspatches, Minor- und Patch-Updates der eingesetzten Frameworks und Komponenten, Fehlerbehebung an gelieferter Funktionalität sowie die Kompatibilität mit den jeweils aktuellen Hauptversionen gängiger Browser und mobiler Betriebssysteme.
  2. (2)Nicht umfasst sind neue Funktionen, Major-Upgrades von Frameworks, Anbindungen an Drittsysteme und Anpassungen wegen Änderungen bei Drittdiensten, soweit nicht vereinbart. Sie werden nach Aufwand oder gesondertem Angebot vergütet.
  3. (3)Inklusiv-Kontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, soweit das Angebot keinen Übertrag vorsieht.

5. Datensicherung

  1. (1)GOLLE IT sichert die Daten der Anwendung mindestens täglich. Die Sicherungen werden verschlüsselt, zusätzlich bei einem zweiten Anbieter in der EU gespeichert (Ziff. 2) und gestaffelt aufbewahrt: tägliche Stände 7 Tage, wöchentliche Stände 4 Wochen und monatliche Stände 6 Monate, soweit im Angebot nicht anders vereinbart. Jeder Sicherungslauf wird automatisch überwacht; die Wiederherstellung wird regelmäßig getestet. Bei täglicher Sicherung können im Schadensfall die Daten der letzten bis zu 24 Stunden verloren gehen (RPO). Kürzere Sicherungsintervalle und eine zugesagte Wiederherstellungszeit (RTO) werden im Angebot vereinbart.
  2. (2)Eine Wiederherstellung nach einem von GOLLE IT zu vertretenden Datenverlust ist kostenfrei. Andere Wiederherstellungen, etwa nach Fehlbedienung, werden nach Aufwand vergütet.

6. Pflichten des Kunden, Sperrung

  1. (1)Der Kunde nutzt die Systeme nicht für rechtswidrige Inhalte oder Zwecke, hält Zugangsdaten geheim und meldet erkannte Störungen und Sicherheitsprobleme unverzüglich.
  2. (2)GOLLE IT darf den Zugang ganz oder teilweise sperren, wenn eine akute Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Systeme besteht, rechtswidrige Inhalte bekannt werden oder der Kunde mehr als 30 Tage mit Zahlungen im Verzug ist und eine Sperre mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt wurde. Die Sperre ist auf das Nötige beschränkt; die Vergütungspflicht bleibt bestehen.

7. Laufzeit, Kündigung, Abrechnung, Preisanpassung

  1. (1)Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, beginnen Betriebs- und Wartungsverträge mit dem Go-Live der Anwendung. Sie haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und laufen danach unbefristet weiter. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können beide Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
  2. (2)Die Vergütung wird vierteljährlich im Voraus berechnet und ist innerhalb von 30 Tagen fällig.
  3. (3)GOLLE IT passt die Vergütung einmal je Kalenderjahr zum 1. Januar, erstmals nach Ablauf von 12 Monaten seit Vertragsbeginn, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (Statistisches Bundesamt) an. Maßstab ist die Veränderung des Indexwerts für September des der Anpassung vorausgehenden Jahres gegenüber dem Septemberwert des Jahres davor. Sinkt der Index, ist GOLLE IT zur entsprechenden Senkung verpflichtet. GOLLE IT teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.
  4. (4)Der Kunde kann mit einer Frist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in den Eigenbetrieb verlangen. Der Vertrag endet mit Abschluss des Wechsels, spätestens 30 Tage nach Fristablauf. Endet der Vertrag so vor Ablauf der Mindestlaufzeit, schuldet der Kunde als Entgelt für die vorzeitige Beendigung die bis zum Ende der Mindestlaufzeit anfallende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die Betriebsleistungen von GOLLE IT sind überwiegend individuell für den jeweiligen Kunden entwickelt und werden nicht in breitem kommerziellem Maßstab über einen Dienstleistungskatalog angeboten (Art. 31 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act).

8. Vertragsende: Datenherausgabe und Löschung

  1. (1)Auf Anforderung des Kunden, die bis 30 Tage nach Vertragsende gestellt werden kann, übergibt GOLLE IT die Daten der Anwendung innerhalb von 30 Tagen einmalig kostenfrei in einem gängigen maschinenlesbaren Format (etwa JSON, CSV oder Datenbank-Export) sowie gespeicherte Dateien.
  2. (2)Danach löscht GOLLE IT die Daten spätestens 60 Tage nach Vertragsende. Datensicherungen werden mit Ablauf ihres Aufbewahrungszyklus gelöscht, spätestens sechs Monate nach Löschung der Daten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
  3. (3)Unterstützung bei der Migration zu einem anderen Anbieter erbringt GOLLE IT gegen Vergütung nach Aufwand. Bei der Standard-Lizenz stellt GOLLE IT auf Wunsch eine lauffähige Fassung der Software (etwa Container-Images) zum Eigenbetrieb durch den Kunden bereit, ebenfalls nach Aufwand; der Quellcode wird nur nach Teil A § 8 Abs. 4 (Vollrechte) oder Abs. 8 (Sicherheitsnetz) übergeben.

9. Einstellung des Geschäftsbetriebs

Beabsichtigt GOLLE IT, den Betrieb einzustellen, kündigt GOLLE IT dies mindestens drei Monate vorher in Textform an, übergibt die Daten kostenfrei nach Ziff. 8 und gewährt die Rechte nach Teil A § 8 Abs. 8.